EACEA

Unterprogramm MEDIA AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN – ARBEITSPROGRAMM 2019 LEITFADEN

Unterprogramm MEDIA AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN – ARBEITSPROGRAMM 2019 LEITFADEN

Unterprogramm MEDIA AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN – ARBEITSPROGRAMM 2019 LEITFADEN

KREATIVES EUROPA

 

 

Unterprogramm MEDIA

 

Aufforderungen zur Einreichung von VORSCHLÄGEN – Arbeitsprogramm 2019

Leitfaden

 

Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die englische Fassung maßgeblich.

Hinweis: Es handelt sich um ein neues und maßgeblich geändertes Format.

Dieser Leitfaden besteht aus zwei Hauptteilen:

Teil A vermittelt einen allgemeinen Überblick über das Programm. Er umfasst Informationen über die Ziele, Prioritäten wesentlichen Merkmale und allgemeinen Regeln des Programms.

Teil B enthält spezifische Informationen über die in diesem Leitfaden behandelten Maßnahmen des Programms.

Part A: 
ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. EINLEITUNG – HINTERGRUND

Dieser Leitfaden beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen Kultur- und Kreativsektor (KREATIVES EUROPA)[1].

Die Europäische Kommission ist für die Umsetzung des Programms Kreatives Europa zuständig und entscheidet über die Gewährung einer Unterstützung der Europäischen Union.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „die Agentur“) verwaltet die Unterprogramme Kultur und MEDIA im Namen und unter der Aufsicht der Europäischen Kommission.

Allgemeine Hintergrundinformationen über das Programm Kreatives Europa können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/creative-europe/

Teil A umfasst die Abschnitte, die für alle MEDIA-Programme gelten.

 


[1]       Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2013 (ABl. L 347, S. 221) bzw. vom 27. Juni 2014 (ABl. L 189, S. 260) (Berichtigung).

2. ZIELE – PRIORITÄTEN

2.1         Allgemeine Ziele des Programms

Das Programm hat die folgenden allgemeinen Ziele:

(a) Schutz, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und Förderung des kulturellen Erbes Europas;

b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

2.2         Einzelziele

Die Einzelziele des Programms lauten:

(a) Förderung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, länderübergreifend und international zu arbeiten;

(b) Förderung der länderübergreifenden Verbreitung kultureller und kreativer Werke und der länderübergreifenden Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren, insbesondere Künstlern, sowie Erschließung neuer und breiterer Publikumskreise und Verbesserung des Zugangs zu kulturellen und kreativen Werken in der Union und darüber hinaus, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und unzureichend vertretenen Gruppen;

(c) Stärkung der Finanzkraft von KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor auf nachhaltige Weise bei gleichzeitigem Bestreben, eine ausgewogene geografische Verteilung und eine ausgewogene Vertretung der Sektoren zu gewährleisten;

(d) Förderung von Politikgestaltung, Innovation, Kreativität, Publikumsentwicklung und neuen Geschäfts- und Managementmodellen durch Unterstützung der länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit.

2.3         Prioritäten des Unterprogramms MEDIA

1. Prioritäten für die Stärkung der Kapazitäten des europäischen audiovisuellen Sektors im Hinblick auf länderübergreifende Aktivitäten:

a) Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Kompetenzen und Qualifikationen von audiovisuellen Fachkräften und des Aufbaus von Netzwerken, einschließlich des Einsatzes von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten, Erprobung neuer Konzepte für die Publikumsentwicklung sowie neuer Geschäftsmodelle;

(b) Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akteuren, europäische audiovisuelle Werke zu entwickeln, die das Potenzial zur Verbreitung inner- und außerhalb der Union haben; Förderung europäischer und internationaler Koproduktionen – auch mit Fernsehsendern;

(c) Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch besseren Zugang zu Märkten und unternehmerischen Instrumenten für audiovisuelle Akteure, damit ihre Projekte auf den Unions- und internationalen Märkten stärker wahrgenommen werden.

2. Prioritäten im Bereich der Förderung der länderübergreifenden Verbreitung:

(a) Förderung des Kinoverleihs durch länderübergreifende Vermarktung, Kennzeichnung, Verbreitung und Vorführung audiovisueller Werke;

(b) Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs audiovisueller Werke auf anderen Plattformen, die keine Kinos sind;

(c) Förderung der Publikumsentwicklung – vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals – als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen audiovisuellen Werken zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern;

(d) Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

2.4         Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterprogramms MEDIA

Im Hinblick auf die Umsetzung der in Abschnitt 2.3 genannten Prioritäten wird im Rahmen des Unterprogramms MEDIA Folgendes gefördert:

(a) Entwicklung einer umfassenden Palette an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Qualifikationen und Kompetenzen durch audiovisuelle Fachkräfte, Initiativen für den Wissensaustausch und die Vernetzung, einschließlich der Integration digitaler Technik;

(b) Entwicklung europäischer audiovisueller Werke, insbesondere Film- und Fernsehproduktionen wie Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Animationsfilme, sowie interaktiver Werke wie Videospiele und Multimedia mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung;

(c) Aktivitäten zur Unterstützung europäischer audiovisueller Produktionsgesellschaften, insbesondere unabhängiger Produktionsgesellschaften, im Hinblick auf die Förderung europäischer und internationaler Koproduktionen von audiovisuellen Werken, einschließlich Fernsehproduktionen;

(d) Aktivitäten, die europäische und internationale Koproduktionspartner zusammenbringen und/oder indirekte Unterstützung für audiovisuelle Werke bieten, die von internationalen Koproduktionsfonds mit Sitz in einem am Programm teilnehmenden Land koproduziert werden;

(e) Erleichterung des Zugangs zu professionellen audiovisuellen Fachveranstaltungen und Märkten und der Nutzung unternehmerischer Instrumente innerhalb und außerhalb der Union;

(f) Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nicht nationaler europäischer Filme durch Kinoverleih und auf anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten, insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung audiovisueller Werke;

(g) Erleichterung der Verbreitung europäischer Filme weltweit und internationaler Filme in der Union, und zwar auf allen Vertriebsplattformen über internationale Kooperationsprojekte im audiovisuellen Sektor;

(h) Netzwerk europäischer Kinobetreiber, die einen bedeutsamen Anteil nicht nationaler europäischer Filme zeigen;

(i) Initiativen, die ein diversifiziertes Portfolio europäischer audiovisueller Werke, einschließlich Kurzfilmen, präsentieren und fördern, wie Festivals und sonstige Förderveranstaltungen;

(j) Aktivitäten, die die Filmkompetenz fördern und den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums an europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich des audiovisuellen und kinematografischen Erbes, erhöhen, insbesondere beim jungen Publikum;

(k) innovative Maßnahmen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und der Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden.

2.5         Jahresarbeitsprogramm von Kreatives Europa

https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/annual-work-programmes_de

2.6         Spezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (siehe Teil B)

  1. Förderung von Aus- und Weiterbildung (Aufforderung EACEA 46/2018)

Link zum spezifischen Teil: Aus- und Weiterbildung

Siehe https://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/funding/support-training-2018-eacea092018_en

2019 werden keine neuen Rahmenpartnerschaften vergeben.

  1. Entwicklung audiovisueller Inhalte – Einzelprojekte (Aufforderung EACEA 22/2018)

Link zum spezifischen Teil: Einzelprojekte

  1. Entwicklung audiovisueller Inhalte – Finanzierung von Projektpaketen (Aufforderung EACEA 23/2018)

Link zum spezifischen Teil: Projektpakete

  1. Entwicklung europäischer Videospiele (Aufforderung EACEA 24/2018)

Link zum spezifischen Teil: Videospiele

  1. Förderung der Ausstrahlung europäischer audiovisueller Werke im Fernsehen (Aufforderung EACEA 25/2018)

Link zum spezifischen Teil: Fernsehen

  1. Förderung internationaler Koproduktionsfonds (Aufforderung EACEA 26/2018)

Link zum spezifischen Teil: Koproduktionen

  1. Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme – Automatische Vertriebsförderung (Aufforderung EACEA 27/2018)

Link zum spezifischen Teil: Automatisch

  1. Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme – Selektive Vertriebsförderung (Aufforderung EACEA 28/2018)

Link zum spezifischen Teil: Selektiv

  1. Förderung von Agenten für den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme (Aufforderung EACEA 29/2018)

Link zum spezifischen Teil: Vertriebsagenten

  1. Kinonetzwerke

Link zum spezifischen Teil: Kinonetzwerke

Siehe https://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/funding/cinema-networks-2019_en

2019 werden keine neuen Rahmenpartnerschaften vergeben.

  1. Förderung des Online-Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (EACEA 30/2018)

Link zum spezifischen Teil: Online

  1. Unterstützung des Marktzugangs (EACEA 31/2018)

Link zum spezifischen Teil: Markt

  1. Förderung von Filmfestivals (EACEA 32/2018)

Link zum spezifischen Teil: Filmfestivals

  1. Filmbildung (EACEA 33/2018)

Link zum spezifischen Teil: Filmbildung

3. ZEITPLAN

Der genaue Zeitplan ist Teil B zu entnehmen.

Maßnahme

Veröffentlichung

Frist(en)

Förderung von Aus- und Weiterbildung

Oktober 2018

Ausschließlich Verlängerung von Rahmenpartnerschaften

 

Entwicklung audiovisueller Inhalte – Einzelprojekte

1. Frist

18. Dezember 2018 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

2. Frist

24. April 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

Entwicklung audiovisueller Inhalte – Finanzierung von Projektpaketen

20. Februar 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

Förderung der Entwicklung europäischer Videospiele

27. Februar 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

Förderung der Ausstrahlung europäischer audiovisueller Werke im Fernsehen

1. Frist

18. Dezember 2018 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

2. Frist

28. Mai 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

Förderung internationaler Koproduktionsfonds

6. März 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

Unterstützung des Marktzugangs

7. Februar 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme – Automatische Vertriebsförderung

5. September 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme – Selektive Vertriebsförderung

1. Frist

8. Januar 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

2. Frist.

4. Juni 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

Förderung von Agenten für den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme

7. November 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

Kinonetzwerke

Ausschließlich Verlängerung von Rahmenpartnerschaften

 

Förderung von Filmfestivals

1. Frist

20. Dezember 2018 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

2. Frist.

7. Mai 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

Filmbildung

7. März 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

Förderung des Online-Vertriebs europäischer audiovisueller Werke

5. April 2019 – 12.00 Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel)

 

4. MITTELAUSSTATTUNG

In Teil B finden sich Informationen zur Zuweisung der Mittel zu den einzelnen Maßnahmen.

Der für die einzelnen Maßnahmen in Teil B angegebene Betrag gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans für 2019 durch die Haushaltsbehörde.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN

Die Anträge müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Sie müssen spätestens bis zu den in Abschnitt 3 der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen genannten Terminen für die Einreichung von Anträgen übermittelt werden.
  • Sie müssen schriftlich (siehe Abschnitt 14 von Teil A und Teil B) unter Verwendung des Online-Antragsformulars und des elektronischen Einreichungssystems unter folgender Adresse eingereicht werden https://eacea.ec.europa.eu/PPMT/:
  • Sie müssen in einer der Amtssprachen der EU, vorzugsweise in Englisch oder Französisch, abgefasst sein.

Die in den Anhängen enthaltenen Informationen können nicht mittels herunterladbarer Dokumente über das Internet bereitgestellt werden.

Dem Antragsformular sind ein ausgeglichener Finanzierungsplan und alle weiteren im Antragsformular unter Teil B der Einzelaufrufe aufgeführten Unterlagen beizufügen.

Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden abgelehnt.

Bei der Einreichung eines Antrags müssen die Antragsteller und Mitantragsteller im Antragsformular ihren Teilnehmercode (Participant Identification Code, PIC) angeben. Zum Erhalt des PIC ist die Registrierung der Organisation im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility – URF) über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit oder das Portal "Finanzierungsmöglichkeiten" erforderlich. Das einheitliche Registrierungssystem wird auch von anderen Dienststellen der Europäischen Kommission genutzt. Wenn ein Antragsteller oder Mitantragsteller bereits einen PIC hat, der im Rahmen anderer Programme (z. B. der Forschungsprogramme) verwendet wurde, so gilt dieser PIC auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Über das Teilnehmerportal können Antragsteller und Mitantragsteller Angaben zu ihrer Rechtsform machen oder diese aktualisieren und dazu die erforderlichen rechts- und finanzbezogenen Unterlagen hochladen (weitere Informationen finden sich in Abschnitt 14.2).

6. FÖRDERFÄHIGKEITSKRITERIEN

6.1         Förderfähige Antragsteller

Informationen zu den spezifischen Kriterien finden sich in Teil B.

Förderfähig sind Anträge von juristischen Personen, die ihren Sitz in einem der nachstehend genannten Länder haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden:

  • EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates berechtigt sind;
  • Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;
  • Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen;
  • die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem bilateralen Abkommen;
  • Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden.

Im Rahmen des Programms können auf der Grundlage von seitens dieser Länder oder Regionen eingebrachten zusätzlichen Mitteln und von mit diesen Ländern oder Regionen zu vereinbarenden besonderen Regelungen bilaterale oder multilaterale Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich auf diese Länder oder Regionen beziehen.

Im Rahmen des Programms sind Kooperations- und gemeinsame Maßnahmen mit nicht teilnehmenden Ländern und mit internationalen Organisationen zulässig, die im Kultur- und Kreativsektor aktiv sind, wie UNESCO, Europarat, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Weltorganisation für geistiges Eigentum, und zwar auf der Basis gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Programmziele.

Vorschläge von Antragstellern aus nicht EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde.

(Eine aktualisierte Liste der Länder, die die in Artikel 8 der Verordnung genannten Bedingungen erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:

https://eacea.ec.europa.eu/node/922_de

Für Antragsteller aus dem Vereinigten Königreich: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen) oder müssen Sie sich gemäß Artikel II.16.2.1 (a) der Finanzhilfevereinbarung bzw. Artikel 16.2.1 (a) aus dem Projekt zurückziehen.

Natürliche Personen können keine Finanzhilfe beantragen. Eine Ausnahme bilden Selbstständige oder gleichgestellte Personen (d. h. Einzelunternehmer), wenn das Unternehmen unabhängig von der der natürlichen Person keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

6.2         Förderfähige Aktivitäten

Siehe Teil B.

7. AUSSCHLUSSKRITERIEN

7.1         Ausschluss von der Teilnahme

In den nachstehend beschriebenen Fällen schließt der Anweisungsbefugte Antragsteller von der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus:

(a) Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;

(b) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist;

(c) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

  1. falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung, der Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;
  2. Absprachen mit anderen Personen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;
  3. Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums;
  4. Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während des Vergabeverfahrens;
  5. Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten;

(d) es wurde durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt, dass sich der Antragsteller einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

  1. Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
  2. Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates sowie Bestechung im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Antragstellers oder des Landes der Auftragsausführung;
  3. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;
  4. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
  5. Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;
  6. Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

(e) Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags bzw. eine Aufhebung der Vereinbarung oder des Beschlusses oder die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Prüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden;

(f) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat;

(g) In den Situationen, die sich auf schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, Betrug, Bestechung, andere Straftaten, erhebliche Mängel bei der Auftragsausführung oder Unregelmäßigkeiten beziehen, ist der Antragsteller von Folgendem betroffen:

  1. Sachverhalten, die im Zuge von Prüfungen oder Ermittlungen des Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Prüfung oder bei sonstigen unter der Verantwortung eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;
  2. nicht endgültigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;
  3. Beschlüssen der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen;
  4. Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;
  5. Entscheidungen über einen Ausschluss durch einen Anweisungsbefugten eines Organs der EU, eines europäischen Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung der EU;

(h)        Eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Antragstellers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse bezüglich des Antragstellers hat (dazu zählen Unternehmensleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane und Fälle, in denen eine Person eine Mehrheit der Anteile hält), befindet sich in einer oder mehreren der vorstehend in den Buchstaben c bis f genannten Situationen;

(i)   Eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden des Antragstellers haftet, befindet sich in einer der vorstehend in den Buchstaben a oder b genannten Situationen;

Wenn sich ein Antragsteller in einer der vorstehend aufgeführten Ausschlusssituationen befindet, sind die Maßnahmen anzugeben, die er ergriffen hat, um bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe zu schaffen und somit seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Diese können z. B. technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Vorkommnisse, Schadenersatz oder die Zahlung von Strafen umfassen. Die einschlägigen Nachweise, mit denen eingeleitete Abhilfemaßnahmen angemessen belegt werden, sind in den Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen. Dies gilt nicht für die in Buchstabe d dieses Abschnitts aufgeführten Situationen.

In den in den Buchstaben c bis f oben genannten Situationen kann die Agentur in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder endgültigen Verwaltungsentscheidung einen Antragsteller vorläufig von der Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausschließen, wenn seine Teilnahme eine ernste und unmittelbare Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde.

7.2         Ausschluss vom Vergabeverfahren

Der Anweisungsbefugte wird keine Finanzhilfe an einen Antragsteller vergeben, der

  1. sich in einer der in Abschnitt 7.1 dargelegten Ausschlusssituationen befindet;
  2. die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;
  3. zuvor an der Vorbereitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgewirkt hat, wenn dies zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, die auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Diese Ausschlusskriterien gelten auch für verbundene Einheiten.

Antragsteller bzw. verbundene Einheiten können von diesem Verfahren ausgeschlossen und mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Ausschluss oder finanzielle Sanktion) belegt werden, wenn sich Auskünfte oder Informationen, die für die Teilnahme an diesem Verfahren gemacht wurden, als falsch erweisen.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Agentur die folgenden Informationen über den Ausschluss bzw. gegebenenfalls die finanzielle Sanktion in den Fällen nach den Buchstaben c, d, e und f des Abschnitts 7.1 auf ihrer Website veröffentlichen kann:[1]

  1. den Namen des betreffenden Antragstellers;
  2. die Ausschlusssituation;
  3. die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.

Bei einer vorläufigen rechtlichen Bewertung (d. h. in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung) ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In diesen Fällen werden Informationen über die vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird von der Agentur je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate nach ihrer Zustellung an den Wirtschaftsteilnehmer wirksam.

Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss abgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht.

Im Falle von personenbezogenen Daten weist die Agentur den Antragsteller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf seine Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

7.3         Beizufügende Unterlagen

Die Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in den Abschnitten 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, und das entsprechende Formular ausfüllen, das dem dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügten Antragsformular beiliegt. Gegebenenfalls sind die entsprechenden schriftlichen Nachweise, die in angemessener Weise belegen, dass etwaige Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden, in den Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen.

Diese Verpflichtung kann auf die folgenden Arten erfüllt werden:

a) für Vereinbarungen mit einem Begünstigten, unterschreibt der Antragsteller die Erklärung in seinem Namen

b) für Vereinbarungen mit mehreren Begünstigten, unterschreibt der Koordinator des Konsortiums eine Erklärung im Namen aller Antragsteller.

 


[1] Diese Informationen werden nicht veröffentlicht,

(a)   wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;

(b)   wenn aufgrund der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion eine Veröffentlichung dem betreffenden Antragsteller unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder anderweitig unverhältnismäßig wäre;

(c)   wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist unter anderem durch die Schwere des Verstoßes oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union ausnahmsweise gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen.

8. AUSWAHLKRITERIEN

Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie finanziell und in operativer Hinsicht in der Lage sind, die vorgeschlagenen Aktivitäten durchzuführen.

8.1.        Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Jahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand der folgenden Unterlagen bewertet, die von ausgewählten Antragstellern verlangt werden:

  1. Finanzhilfen über einen geringen Wert (bis zu 60 000 EUR):
  • eine ehrenwörtliche Erklärung;
  1. Finanzhilfen über 60 000 EUR:
  • eine ehrenwörtliche Erklärung und
  • die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr;
  1. Maßnahmenbezogene Finanzhilfen bis zu 750 000 EUR:
  • die vorstehend unter Buchstabe b genannten Angaben und Belegunterlagen sowie
  • ein von einem zugelassenen externen Prüfer erstellter Prüfbericht, in dem die Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr bescheinigt wird [bei Rahmenpartnerschaften für die letzten beiden Jahre].

Im Fall eines Antrags, an dem mehrere Antragsteller (Konsortium) beteiligt sind, gelten die vorstehend genannten Schwellenwerte für jeden Antragsteller.

Kommt der zuständige Anweisungsbefugte aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann er:

  • weitere Informationen verlangen;
  • eine Finanzhilfevereinbarung/einen Finanzhilfebeschluss ohne Vorfinanzierung vorschlagen;
  • eine Finanzhilfevereinbarung/einen Finanzhilfebeschluss mit einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen anbieten;
  • eine Finanzhilfevereinbarung/einen Finanzhilfebeschluss mit einer durch eine Bankgarantie gesicherten Vorfinanzierung vorschlagen (siehe Abschnitt 11.4.);
  • eine Finanzhilfevereinbarung/einen Finanzhilfebeschluss ohne Vorfinanzierung, aber mit einer Zwischenzahlung auf der Grundlage der bereits entstandenen Ausgaben vorschlagen;
  • gegebenenfalls die gesamtschuldnerische finanzielle Haftung aller Mitbegünstigten fordern;
  • den Antrag ablehnen.

8.2         Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkompetenzen und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchführen zu können. Diesbezüglich müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung einreichen.

Antragsteller, die eine Finanzhilfe von über 60 000 EUR beantragen, werden auf die spezifischen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Teil B) bezüglich Informationen zu den zusätzlich einzureichenden Unterlagen verwiesen.

9. VERGABEKRITERIEN

Siehe Teil B.

10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

11. FINANZBESTIMMUNGEN

11.1       Allgemeine Grundsätze

  1. Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann jeweils nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der Europäischen Union gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, haben die Antragsteller im Antragsformular die Quellen und Beträge der Fördermittel der Europäischen Union, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dasselbe Projekt, einen Teil des Projekts oder seine Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, sowie sonstige Fördermittel anzugeben, die sie für dasselbe Projekt erhalten oder beantragt haben.

Die geförderten Maßnahmen dürfen nicht Gegenstand einer Förderung durch Eurimages für dieselbe Aktivität sein.

  1. Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses anlaufen musste.

In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Tag der Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe entstanden sein.

  1. Kofinanzierung

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden dürfen.

Als Kofinanzierungsmittel für die Maßnahme kommen z. B. in Betracht:

  • Eigenmittel des Begünstigten;
  • Einnahmen aus der Maßnahme;
  • Finanzbeiträge Dritter.
  1. Ausgeglichener Finanzierungsplan

Dem Antragsformular ist ein Finanzierungsplan für die Maßnahme beizufügen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

Der Finanzierungsplan ist in Euro aufzustellen.

Wenn für die Antragsteller bereits absehbar ist, dass die Kosten nicht in Euro entstehen werden, sind zur Umrechnung die auf der InforEuro-Website unter

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Wechselkurse am Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen heranzuziehen.

  1. Durchführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms die Vergabe von Aufträgen (Durchführungsaufträge), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. gegebenenfalls dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er Interessenkonflikte und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf.

Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU[1] oder als Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU[2] handeln, müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten.

Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms sind und die der Begünstigte nicht selbst ausführen kann, sind die für Durchführungsaufträge geltenden Bestimmungen (siehe oben) sowie zusätzlich folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Kernaufgaben der Maßnahme dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
  2. Die Untervergabe von Aufgaben ist in Anbetracht der Art der Maßnahme und der Erfordernisse ihrer Durchführung gerechtfertigt.
  3. Die für die Untervergabe veranschlagten Kosten müssen im Finanzierungsplan eindeutig ausgewiesen werden.
  4. Der Begünstigte hat die Agentur von jedweder Untervergabe von Aufgaben, die nicht in der Maßnahmenbeschreibung vorgesehen ist, in Kenntnis zu setzen, und die Agentur muss hierzu ihre Zustimmung erteilen. Die Agentur kann die Zustimmung erteilen:
  1. vor der Vergabe von Unteraufträgen, sofern der Begünstigte eine Änderung beantragt,
  2. nach der Vergabe von Unteraufträgen, sofern die Vergabe von Unteraufträgen
  • im Zwischenbericht oder im Abschlussbericht über die technische Durchführung ausdrücklich begründet wird und
  • keine Änderungen an der Finanzhilfevereinbarung nach sich zieht, die die Entscheidung über die Vergabe der Finanzhilfe infrage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen würden.
    1. Die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte Bedingungen, die für Begünstigte gelten und in der Finanzhilfevereinbarung genannt sind (z. B. Bekanntmachung, Geheimhaltung), auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden.
    2. Finanzielle Unterstützung Dritter

Siehe Teil B.

11.2       Formen der Finanzierung

  1. OPTION 1: Erstattung von förderfähigen Kosten in Verbindung mit Pauschalbeträgen für die Gemeinkosten

Für Finanzhilfen, die über die Erstattung der förderfähigen Kosten in Verbindung mit Pauschalbeträgen zur Deckung der Gemeinkosten finanziert werden, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage eines detaillierten Finanzierungsplans, der genaue Angaben zu den förderfähigen Kosten im Rahmen einer EU-Finanzierung enthält.

  • Beantragter Höchstbetrag

Je nach Art des Projekts (siehe Teil B) ist die Finanzhilfe der EU auf einen Kofinanzierungssatz von 50 %, 60 %, 75 % oder 80 % der förderfähigen Kosten begrenzt.

Folglich muss ein Teil der im Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden.

Die Höhe der Finanzhilfe darf weder die förderfähigen Kosten noch den beantragten Betrag überschreiten. Die Beträge werden in Euro angegeben.

Mit der Annahme eines Antrags verpflichtet sich die Exekutivagentur nicht, eine Finanzhilfe in der vom Begünstigten beantragten Höhe zu gewähren.

  • Förderfähige Kosten

 

Allgemeine Vorschriften:

Förderfähige Kosten sind Kosten, die dem Begünstigten einer Finanzhilfe tatsächlich entstehen und die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie entstehen während der in der Finanzhilfevereinbarung/in dem Finanzhilfebeschluss angegebenen Laufzeit der Maßnahme, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Bescheinigungen.
  • Sie sind im veranschlagten Gesamtfinanzierungsplan für die Maßnahme aufgeführt.
  • Sie entstehen in Verbindung mit der Maßnahme, die Gegenstand der Finanzhilfe ist, und sind für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich.
  • Sie sind identifizierbar und überprüfbar und insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren erfasst.
  • Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung.
  • Sie sind angemessen, gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz.

Die internen Buchführungs- und Prüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine unmittelbare Zuordnung der im Rahmen der Maßnahme aufgeführten Ausgaben und Einnahmen zu den entsprechenden Buchungsposten und Belegen gestatten.

Förderfähige direkte Kosten (Angaben zu den zusätzlichen Anforderungen finden sich in Teil B):

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Maßnahmen „Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme – Automatische Vertriebsförderung“, „Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme – Selektive Vertriebsförderung“ und „Förderung von Agenten für den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme“.

Weiterführende Informationen zu diesen Maßnahmen finden sich in Teil B.

Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die Kosten, die unter gebührender Berücksichtigung der vorstehend genannten Bedingungen für die Förderfähigkeit unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen und ihr somit direkt zuzuordnen sind, wie beispielsweise:

  • Aufwendungen für das Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Beschäftigungsverhältnisses tätig und für die Maßnahme abgestellt wurde; sie umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung eingehender Kosten, sofern diese Kosten der üblichen Entgeltpolitik des Antragstellers oder gegebenenfalls seiner Partner entsprechen. Hinweis: Bei diesen Kosten muss es sich um tatsächliche dem Begünstigten oder dem Mitbegünstigten entstandene Kosten handeln. Personalkosten anderer Einrichtungen sind nur dann förderfähig, wenn sie von dem Begünstigten direkt gezahlt oder erstattet werden. Diese Kosten können weitere Arbeitsentgelte, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage zusätzlicher Verträge unabhängig von ihrer Art umfassen, sofern sie in einheitlicher Weise gezahlt werden, wenn die gleiche Art von Aktivität oder Fachkompetenz erforderlich ist und sie nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind.
  • Aufenthaltskosten (für Sitzungen, gegebenenfalls einschließlich Auftaktsitzungen, europäische Konferenzen usw.), sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen und die jährlich von der Kommission festgelegten Sätze nicht überschreiten (https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/perdiems-2017-03-17_en.pdf);
  • Reisekosten (für Sitzungen, gegebenenfalls einschließlich Auftaktsitzungen, europäische Konferenzen usw.), sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen und die jährlich von der Kommission festgelegten Sätze nicht überschreiten;
  • bei Abschreibungskosten für Ausrüstungsgegenstände (neu oder gebraucht) kann von der Agentur nur der Teil der Abschreibung berücksichtigt werden, der der Laufzeit der Maßnahme sowie der tatsächlichen Nutzungsquote im Rahmen der Maßnahme entspricht, es sei denn, die Art und/oder die Rahmenbedingungen der Nutzung rechtfertigen eine andere Kostenübernahme durch die Agentur;
  • Kosten für Betriebsmittel, sofern diese identifizierbar sind und für die Maßnahme eingesetzt werden;
  • Kosten aus anderen Aufträgen, die der Begünstigte oder seine Partner für die Zwecke der Durchführung der Maßnahme vergeben, sofern die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung bzw. des Finanzhilfebeschlusses eingehalten werden;
  • Kosten aus der finanziellen Unterstützung Dritter, sofern die in der Finanzhilfevereinbarung bzw. im Finanzhilfebeschluss festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
  • Kosten, die sich unmittelbar aus Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme ergeben (Informationsverbreitung, spezifische Bewertung der Maßnahme, Übersetzungen, Vervielfältigung usw.);
  • Kosten im Zusammenhang mit einer vom Begünstigten der Finanzhilfe gestellten Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, sofern dies gefordert wird;
  • Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, sofern diese zur Unterstützung von Zahlungsanträgen notwendig sind;
  • nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer für alle Aktivitäten, sofern diese nicht mit Tätigkeiten von Behörden in den Mitgliedstaaten in Verbindung stehen.

Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)

  • Indirekte Kosten sind in Höhe eines auf 7 % der förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme begrenzten Pauschalbetrags förderfähig; es handelt sich um die allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten, die als maßnahmenbezogen betrachtet werden können.

Förderfähig sind nur indirekte Kosten, die keine unter einer anderen Rubrik des Finanzierungsplans ausgewiesenen Kosten enthalten.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten von Organisationen, die bereits einen Betriebskostenzuschuss erhalten, im Rahmen konkreter Maßnahmen nicht förderfähig sind.

  • Nicht förderfähige Kosten

 

Folgende Kosten gelten als nicht förderfähig:

  • Kosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen;
  • Verbindlichkeiten und Schuldendienste;
  • Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;
  • Zinsverpflichtungen;
  • zweifelhafte Forderungen;
  • Wechselkursverluste;
  • von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Agentur;
  • Kosten, die von einem Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt wird, geltend gemacht werden. Nicht förderfähig sind vor allem indirekte Kosten im Rahmen einer Finanzhilfe für eine Maßnahme, die einem Begünstigten gewährt wird, der bereits für den betreffenden Zeitraum einen aus dem Unionshaushalt finanzierten Betriebskostenzuschuss erhält.
  • Sachleistungen
  • unverhältnismäßig hohe oder unangemessene Ausgaben
  • Ausgaben für Partner aus nicht am Programm teilnehmenden Ländern bzw. Partner, die keine Mitbegünstigten der Vereinbarung sind.
  • Sonstiges (siehe Teil B.)
  • Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe – beizufügende Unterlagen

 

Die endgültige Höhe der dem Begünstigten zu gewährenden Finanzhilfe wird nach Abschluss der Maßnahme bei Genehmigung des Zahlungsantrags festgelegt; dieser Antrag muss die folgenden Dokumente enthalten:

  • einen Abschlussbericht mit detaillierten Angaben über die Durchführung und die Ergebnisse der Maßnahme;
  • die endgültige Kostenaufstellung, aus der die tatsächlich entstandenen Kosten hervorgehen.

und

  • Weiterführende Informationen zu Finanzhilfen unter 60 000 EUR für die Maßnahmen „Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme – Automatische Vertriebsförderung“ und „Förderung von Agenten für den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme“ finden sich in Teil B.

Für die übrigen Maßnahmen gilt Folgendes:

  • Bei einer Finanzhilfe für eine Maßnahme bis zu 750 000 EUR muss der Begünstigte als Beleg für die Zahlung des Restbetrags einen „Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht – Typ I“ vorlegen, der von einem zugelassenen Prüfer und im Fall von öffentlichen Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Beamten zu erstellen ist. Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Prüfer oder im Falle öffentlicher Einrichtungen von dem zuständigen und unabhängigen Beamten eingehalten werden müssen, sind im folgenden Leitfaden detailliert beschrieben:

http://eacea.ec.europa.eu/uber-eacea/dokumentenregister_de#audit

Das im Leitfaden vorgegebene Berichtsformat ist zwingend einzuhalten.

  • Wenn die Finanzhilfe für eine Maßnahme mindestens 750 000 EUR und der kumulierte Betrag des Zahlungsantrags mindestens 325 000 EUR beträgt, muss der Begünstigte als Beleg für die Zahlung des Restbetrags einen „Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht – Typ II“ vorlegen, der von einem zugelassenen Prüfer und im Fall von öffentlichen Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes zu erstellen ist. Dieses Dokument bescheinigt nach Maßgabe einer von der Agentur zugelassenen Methodik, dass die vom Begünstigten in der Kostenaufstellung angegebenen Kosten, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu verbucht und gemäß der Finanzhilfevereinbarung/dem Finanzhilfebeschluss förderfähig sind.

Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Prüfer oder im Falle öffentlicher Einrichtungen von dem zuständigen und unabhängigen Beamten eingehalten werden müssen, sind im folgenden Leitfaden detailliert beschrieben:

http://eacea.ec.europa.eu/uber-eacea/dokumentenregister_de#audit

Das im Leitfaden vorgegebene Berichtsformat ist zwingend einzuhalten.

  • Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags

Fallen die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten geringer aus als erwartet, so wird die Agentur den in der Finanzhilfevereinbarung bzw. im Finanzhilfebeschluss genannten Kofinanzierungssatz auf die tatsächlich entstandenen Kosten anwenden.

Falls eine Aktivität, die in dem der Finanzhilfevereinbarung bzw. dem Finanzhilfebeschluss beigefügten Antrag vorgesehen war, überhaupt nicht oder eindeutig unzureichend durchgeführt wurde, wird der endgültige Finanzhilfebetrag entsprechend gekürzt.

Gewinnverbotsregel

Mit der Finanzhilfe der EU darf der Begünstigte im Rahmen der Maßnahme keinen Gewinn anstreben oder erzielen[3]. Unter Gewinn ist ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den getätigten förderfähigen Ausgaben des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird, zu verstehen. Wird in diesem Zusammenhang ein Gewinn erzielt, ist die Agentur berechtigt, den Anteil des Gewinns, der dem Beitrag der Union zu den dem Begünstigten für die Durchführung der Maßnahme tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten entspricht, zurückzufordern.

  1. OPTION 2: Finanzierung ausschließlich in Form von Pauschalbeträgen

Siehe die folgenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

  • Förderung der Entwicklung audiovisueller Inhalte – Einzelprojekt (Aufforderung EACEA 22/2018)

Link zum spezifischen Teil: Einzelprojekte

  • Förderung von Filmfestivals (Aufforderung EACEA 32/2018)

Link zum spezifischen Teil: Filmfestivals

11.3       Zahlungsmodalitäten

Sofern dies in der Finanzhilfevereinbarung bzw. dem Finanzhilfebeschluss vorgesehen ist, erhält der Begünstigte bei Vorliegen aller erforderlichen Sicherheiten innerhalb von 30 Tagen entweder nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch die letzte der beiden Parteien oder nach der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe des in Teil B angegebenen Prozentsatzes des Betrags der Finanzhilfe.

Sofern dies in der Finanzhilfevereinbarung bzw. dem Finanzhilfebeschluss vorgesehen ist, erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Fortschrittsberichts über die Umsetzung der Maßnahme bei der Agentur eine zweite Vorfinanzierungszahlung in Höhe des in Teil B angegebenen Prozentsatzes des Betrags der Finanzhilfe. Diese zweite Vorfinanzierungszahlung wird erst geleistet, wenn mindestens 70 % der vorangegangenen Vorfinanzierungszahlung in Anspruch genommen wurden. Wurden weniger als 70 % einer Vorfinanzierung verwendet, wird der Betrag der nächsten Vorfinanzierungszahlung um den nicht verwendeten Betrag dieser Vorfinanzierung gekürzt.

Sofern in der Finanzhilfevereinbarung bzw. im Finanzhilfebeschluss angegeben, erhält der Begünstigte eine oder zwei Zwischenzahlungen. Mit den Zwischenzahlungen sollen die Ausgaben des Begünstigten auf Grundlage eines Zahlungsantrags gedeckt werden, wenn die Maßnahme teilweise umgesetzt wurde. Die Zwischenzahlungen dürfen 80 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe nicht übersteigen.

Die Agentur bestimmt die Höhe der dem Begünstigten zu zahlenden Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags (siehe Abschnitt 11.2). Falls der Gesamtbetrag früherer Zahlungen den endgültigen Betrag der Finanzhilfe übersteigt, hat der Begünstigte den von der Agentur zu viel gezahlten Betrag im Rahmen einer Einziehungsanordnung zurückzuzahlen.

11.4       Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

Bei unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann eine Sicherheitsleistung in Höhe der Vorfinanzierung verlangt werden, um die mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Die auf Euro lautende Sicherheit ist von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu stellen. Ist der Begünstigte in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese Bank oder dieses Finanzinstitut die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als finanzielle Sicherheitsleistungen akzeptiert.

Diese Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung bzw. demselben Finanzhilfebeschluss beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt schrittweise im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung bzw. des Finanzhilfebeschlusses an den Begünstigten geleistet wird.

 


[1]       Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.

[2]       Richtlinie 2014/25/EU (zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG) über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste:http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0025

[3]       Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen in Höhe von bis zu 60 000 EUR.

12. PUBLIZITÄT

12.1       Verantwortlichkeiten der Begünstigten

Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen bzw. im Zusammenhang mit Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen Union hinweisen.

Die Begünstigten sind in diesem Zusammenhang gehalten, in allen im Rahmen des kofinanzierten Projekts erstellten Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und sonstigen Produkten deutlich sichtbar Name und Logo des Programms anzubringen.

Siehe hierzu die spezifischen Anforderungen in Teil B.

Hierbei sind der Text, das Logo und der Haftungsausschluss zu verwenden, die die Agentur unter folgender Internetadresse bereitstellt: https://eacea.ec.europa.eu/uber-eacea/visuelle-identitat_de

Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, so kann die Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bzw. des Finanzhilfebeschlusses gekürzt werden.

12.2       Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission

Alle Informationen zu Finanzhilfen, die im Laufe eines Haushaltsjahres gewährt wurden, werden bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen gewährt wurden, auf der Website der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen folgende Angaben:

  • Name des Begünstigten;
  • Ort des Begünstigten;
  • gewährter Betrag;
  • Art und Gegenstand der Finanzhilfe.

Auf ein angemessenes und hinreichend begründetes Ersuchen des Begünstigten hin kann auf die Bekanntmachung verzichtet werden, sofern die Offenlegung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden natürlichen Personen bedrohen oder den geschäftlichen Interessen der Begünstigten schaden würde.

12.3       Kommunikation und Verbreitung

Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, ist eine klare und überzeugende Kommunikations- und Verbreitungsstrategie in Bezug auf die Projektaktivitäten und Projektergebnisse zu erarbeiten. Zudem müssen die Antragsteller hinreichend Zeit und Ressourcen für eine angemessene Kommunikation und den Austausch mit Fachkollegen, Zielgruppen und lokalen Gemeinschaften vorsehen.

Mit Ausnahme der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung – Einzelprojekte und Projektpakete – müssen die Antragsteller für alle Maßnahmen eine Zusammenfassung für die Öffentlichkeit in ihren bei der Agentur eingereichten Antrag aufnehmen, die bei einer Auswahl an die von der Europäischen Kommission betriebene Verbreitungsplattform übermittelt und dort automatisch veröffentlicht wird (http://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/projects/).

In der Phase des Abschlussberichts (entsprechend den Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung) müssen die Begünstigten eine aktualisierte Zusammenfassung/einen Bericht über das Projekt vorlegen. Darüber hinaus können die Begünstigten die Projektergebnisse auf die Verbreitungsplattform hochladen. Diese Informationen können von der Kommission für die Bereitstellung von Informationen über die Projektergebnisse verwendet werden.

Die Kommission kann zusammen mit der Agentur Beispiele guter Praxis ermitteln und entsprechendes Material erarbeiten, das innerhalb der Teilnehmerländer, länderübergreifend und über diesen Kreis hinaus verbreitet wird.

Daten und Ergebnisse der Projekte werden Interessengruppen, politischen Entscheidungsträgern und anderen Akteuren auf unterschiedlichste Weise kostenlos zugänglich gemacht.

Die Begünstigten können zur Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen der Europäischen Kommission oder der Agentur aufgefordert werden, um sich mit anderen Teilnehmern und/oder politischen Entscheidungsträgern über ihre Erfahrungen auszutauschen.

13. DATENSCHUTZ

Alle personenbezogenen Daten (Namen, Adressen, Lebensläufe usw.) werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet.[1]

Der Antragsteller hat alle nicht als optional gekennzeichneten Fragen im Antragsformular zu beantworten, damit der Finanzhilfeantrag gemäß der Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet und weiterverarbeitet werden kann. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck von der Abteilung oder dem Referat verarbeitet, die bzw. das für das jeweilige Finanzhilfeprogramm der Europäischen Union zuständig ist (für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Stelle). Personenbezogene Daten können, wenn deren Kenntnis notwendig ist, an Dritte weitergegeben werden, die an der Bewertung der Anträge oder am Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Finanzhilfe beteiligt sind. Dies erfolgt unbeschadet der Weitergabe an Einrichtungen, die gemäß dem Recht der Europäischen Union für Überwachungs- und Prüfungsaufgaben zuständig sind. Insbesondere können personenbezogene Daten zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Union internen Auditdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen übermittelt werden. Der Antragsteller hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Bei Fragen zu diesen Daten wird der Antragsteller gebeten, sich an die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle zu wenden.

Antragsteller können sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. Eine ausführliche Datenschutzerklärung, einschließlich Kontaktdaten, ist auf der Website der EACEA verfügbar:

https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-site/files/privacy_statement-eacea_grants.pdf

Antragsteller und, falls es sich um juristische Personen handelt, Personen, die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers sind oder über entsprechende Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse verfügen, bzw. natürliche oder juristische Personen, die unbeschränkt für die Schulden des Antragstellers haften, werden darauf hingewiesen, dass ihre personenbezogenen Daten (Name, Vorname bei natürlichen Personen, Anschrift, Rechtsform sowie Name und Vorname der Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen bei juristischen Personen) vom Anweisungsbefugten der Agentur im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) gespeichert werden können, falls eine der Situationen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1296/2013, (EG) Nr. 1301/2013, (EG) Nr. 1303/2013, (EG) Nr. 1304/2013, (EG) Nr. 1309/2013, (EG) Nr. 1316/2013, (EG) Nr. 223/2014, (EG) Nr. 283/2014 und die Verordnung Nr. 541/2014/EG geändert durch Verordnung (EG, Euratom) nº 966/2012 PE/13/2018/REV/1 (ABl. L  193, 30.7.2018, S. 1-122) auf sie zutrifft.

 


[1]     Amtsblatt L 8 vom 12.1.2001.

14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

14.1       Veröffentlichung

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

14.2       Registrierung im Teilnehmerportal

Vor der Einreichung eines elektronischen Antrags müssen die Antragsteller und Partner ihre Organisation über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit („Participant Portal“) oder das Portal "Finanzierungsmöglichkeiten" einschreiben und erhalten einen Teilnehmeridentifikationscode („Participant Identification Code“, PIC). Im Antragsformular wird die Angabe dieses Codes verlangt.

Das Teilnehmerportal dient der Verwaltung aller rechtlichen und finanziellen Informationen über die Organisationen. Informationen zur Registrierung sind im Portal unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/education/participants/portal/

oder

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/

Mithilfe dieses Instruments können die Antragsteller außerdem Dokumente zu ihrer Organisation hochladen. Diese Unterlagen müssen nur einmal hochgeladen werden und werden bei späteren Anträgen derselben Organisation nicht erneut verlangt.

14.3       Einreichung des Finanzhilfeantrags

Vorschläge sind gemäß den in Abschnitt 5 dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen bis zu dem in Abschnitt 3 der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (siehe Teil B) angegebenen Termin einzureichen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist dürfen an den Anträgen keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Falls jedoch Klärungsbedarf besteht oder sachliche Fehler berichtigt werden müssen, kann sich die Agentur hierzu während des Bewertungsverfahrens mit dem Antragsteller in Verbindung setzen.

Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der fristgerecht übermittelten Unterlagen.

Antragsteller, die Projekte für verschiedene Maßnahmen vorschlagen, müssen gesonderte Anträge für jede Maßnahme einreichen.

Alle Antragsteller werden per E-Mail mit Empfangsbestätigung über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet oder per elektronischer Berichtigung über das Teilnehmerportal.

Für die Einreichung von Anträgen wurde ein Online-System eingerichtet. Finanzhilfeanträge sind in einer der Amtssprachen der EU unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Online-Formulars (eForm) zu stellen. Um die Bewertung des Antrags zu erleichtern, sind zusätzliche für die Projektbewertung relevante Unterlagen einzureichen, vorzugsweise in englischer oder französischer Sprache.

Das elektronische Formular (eForm) kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: https://eacea.ec.europa.eu/PPMT/

Die Vorschläge müssen bis zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Termin, und zwar bis 12.00 Uhr MEZ/MESZ (mittags, Ortszeit Brüssel) unter Verwendung des Online-Antragsformulars eingereicht werden.

Zu beachten ist, dass Anträge, die am Schlusstag nach 12.00 Uhr (MEZ/MESZ) eingehen, abgelehnt werden. Die Antragsteller werden nachdrücklich ersucht, mit der Einreichung ihres Antrags nicht bis zum letzten Tag zu warten.

In anderer Form eingereichte Anträge sind unzulässig. Anträge, die auf anderem Weg übermittelt werden, werden automatisch abgelehnt. Ausnahmen sind nicht möglich.

Die Antragsteller sollten sich vergewissern, dass sie das elektronische Antragsformular offiziell eingereicht und per E-Mail eine Empfangsbestätigung über die Einreichung mit einer Projektreferenznummer erhalten haben.

Die Antragsteller müssen alle im elektronischen Formular (eForm) geforderten und alle dort genannten Unterlagen vorlegen.

Nur Anträge, die die Förderkriterien erfüllen, kommen für eine Finanzhilfe in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig eingestuft, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe.

14.4       Geltende Rechtsvorschriften

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1296/2013, (EG), Nr. 1301/2013, (EG), Nr. 1303/2013, (EG) Nr. 1304/2013, (EG) Nr. 1309/2013, (EG) Nr. 1316/2013, (EG) Nr. 223/2014, (EG) Nr. 283/2014 und die Entscheidung Nr. 541/2014/EG die die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 PE/13/2018/REV/1 (JO L 193, 30.7.2018., p 1-122) abändert.

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) betreffend die Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen Kreativsektor (Kreatives Europa) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221) und ihre Berichtigung vom 27. Juni 2014 (ABl. L 189, S. 260).

14.5       Kontakte

Die spezifischen Kontaktangaben finden sich in Teil B.

Weitere Informationen erteilt die für das Programm Kreatives Europa zuständige Stelle:

https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/contact_de

Bei technischen Problemen mit dem elektronischen Formular (eForm) setzen Sie sich bitte frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist mit dem HelpDesk in Verbindung:

eacea-helpdesk@ec.europa.eu

Anhänge

Siehe Teil B.

Part B: 
Spezifische Informationen über die in diesem Leitfaden behandelten Maßnahmen

/file/creative-europe-media-2019-guidelines-enpdf_decreative_europe_media_2019_guidelines_en.pdf